Ruhemöglichkeit
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten oder auf Baustellen (§ 2 Abs. 6 und 7 Bgld. BSchG 2001) beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Ruhemöglichkeit
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten oder auf Baustellen (§ 2 Abs. 6 und 7 Bgld. BSchG 2001) beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.