Außerdienststellung von Mandataren und Funktionären
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.
(2) Im Fall der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12a Abs. 4 und § 35 Abs. 6 LBBG 2001 anzuwenden.
(3) Abweichend vom Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des zweiter Satz seine Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.
