Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besoldungsrechtliche Übergangsbestimmungen

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung jener Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden, ändert sich durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Anstelle des bis 10 sind auf diese Mitglieder die , 41 bis 43 und 48 bis 50 LBBG 2001 anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage, die an die Stelle einer bis 31. Dezember 2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland bezogene Verwendungszulage gemäß und Aufwandsentschädigung gemäß tritt. Die Dienstzulage beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten 75%, für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 50% und für die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes 25% des Referenzbetrags gemäß . Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs () und ruhegenussfähig. ist auf die Dienstzulage anzuwenden.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)

(4) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können bis zum Ablauf des 31. Jänner 2014 schriftlich erklären, dass auf sie an Stelle der Abs. 1 bis 3 ab 1. Jänner 2014 bis 11 anzuwenden ist. Die schriftliche Erklärung kann nicht widerrufen werden.