2. Abschnitt
Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen
Allgemeines
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
