Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003 (Verfassungsbestimmung)

Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 82 „(entfallen)“.

2. In § 56 Abs. 2 Z 9 entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen () zum Gegenstand hat“.

3. In § 56 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach § 82 sowie der Angelegenheiten der Bodenreform () -“.

4. In § 56 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“.

5. § 81 Abs. 3 entfällt.

6. § 81 Abs. 4 lautet:

„(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 58) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

7. § 82 entfällt.

8. § 89 Abs. 3 entfällt.

9. In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „den §§ 82 und 89“ durch das Zitat „§ 89“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 96 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. 2 bis 4 und § 81 Abs. 4 in der Fassung des (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 81 Abs. 3, §§ 82 und 89 Abs. 3.“