Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes

Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.“

2. § 7 Abs. 6 und 7 entfällt.

3. § 17 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

4. § 17 Abs. 6 entfällt.

5. In § 18 Abs. 2 wird das Zitat „§ 17 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 4, 5 und 7“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

7. Nach § 23 werden folgende §§ 24 und 25 angefügt:

„§ 24

Übergangsbestimmungen

Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 17 Abs. 6.“