Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mutterschutzrecht

(1) Die bis 12 Bgld. MVKG gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.

(2) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des bis 3 und am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.