Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1) Hinsichtlich
1. der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach und
2. der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
1. der Fristen und
2. der Beweislastumkehr
die und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.
