Anspruch auf Erholungsurlaub
Die oder der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Anspruch auf Erholungsurlaub
Die oder der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.