Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

(1) Die in diesem Landesgesetz zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß iVm erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich

1. Beträge bis zu 3 010,00 Euro um 58,30 Euro,

2. Beträge von mehr als 3 010,00 Euro bis 6 163,00 Euro um 40,40 Euro und

3. Beträge von mehr als 6 163,00 Euro um 20,60 Euro.

Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.

(2) Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß iVm erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich

1. Beträge bis zu 3 068,30 Euro um 59,20 Euro,

2. Beträge von mehr als 3 068,30 Euro bis 4 311,00 Euro um 45,20 Euro,

3. Beträge von mehr als 4 311,00 Euro bis 6 203,40 Euro um 33,20 Euro und

4. Beträge von mehr als 6 203,40 Euro um 21,20 Euro.

Die gemäß Abs. 1 erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.

(3) Die Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß iVm werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.