Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Karenzurlaub

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. September 1995 angetreten worden sind, ist in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung gewährt worden sind, ist in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) in der nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens des in dieser Fassung bereits beendet waren.

(4) in der nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für Landesvertragsbedienstete geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 sowie sublit. cc gelten nur für am 1. Juli 2005 noch nicht beendete oder nach dem 30. Juni 2005 neu angetretene Karenzurlaube.