Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger

Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet. Eine direkte Verrechnung zwischen der oder dem Gebührenpflichtigen und dem Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.