Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verlautbarung der Ergebnisse

(1) Die Kreiswahlkommission hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlkommission unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.