Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlscheine

Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß erfolgten Berufung von der Landeswahlkommission einen Wahlschein, der sie oder ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.