Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweites Ermittlungsverfahren - wahlwerbende Gruppen, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die

1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2. einen Landeswahlvorschlag () eingebracht haben.