Zweites Ermittlungsverfahren - wahlwerbende Gruppen, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die
1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
2. einen Landeswahlvorschlag () eingebracht haben.
