Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Unterstützung

(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband Gehaltsstufe 3 sowie von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.

(2) Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

(3) Mitglieder der Landesregierung gehören zwar gemäß Art. 14 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes - L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, die den zur Wahl führenden Wahlvorschlag (Art. 53 Abs. 4 L-VG) eingebracht haben, sind bei der Berechnung der Höhe der Unterstützung gemäß Abs. 2 jedoch nicht zu berücksichtigen.