Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Landwirtschaftsförderungsbeirat

Einrichtung

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien (), die Begutachtung der Arbeitsprogramme () und die Beratung des Berichtes über die Land- und Forstwirtschaft ().

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.