II. Abschnitt
Landwirtschaftsförderungsbeirat
Einrichtung
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien (), die Begutachtung der Arbeitsprogramme () und die Beratung des Berichtes über die Land- und Forstwirtschaft ().
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
