Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Über die Verleihung des Landessportehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.

Die Dekoration verbleibt im Eigentum der Beliehenen oder des Beliehenen und der Erbinnen oder Erben.