Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichterstattung an den Landtag und die Öffentlichkeit

(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft legt dem Landtag und der Öffentlichkeit alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit in diesen beiden Jahren vor. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres zu erstatten.

(2) Der in Abs. 1 genannte Tätigkeitsbericht umfasst jedenfalls Informationen zum Ausgang jener Verfahren, an denen sich die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft beteiligt hat sowie zum Ergebnis jener Verfahren, die auf Antrag der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft gemäß eingeleitet wurden.