Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

(1) Zum Schutz der Umwelt hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes Stellung zu nehmen.

(2) Das Land hat Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft so zeitgerecht zu übermitteln, dass eine fachlich fundierte Stellungnahme möglich ist.

(3) Die Stellungnahmen der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sind öffentlich.