7. Abschnitt
Erziehungshilfen
Definition und Voraussetzungen
(1) Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung () und die volle Erziehung ().
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung () und die Erstellung eines Hilfeplans ().
(3) Erziehungshilfen können entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden.
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
