Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen und dem Krisenpflegekind und den Krisenpflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.

(2) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346