Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kostenvereinbarungen

(1) Zwischen den Betreiberinnen und Betreibern von Kinder- und Jugendeinrichtungen und der Landesregierung sind Kostenvereinbarungen, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, abzuschließen.

(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

(3) Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346