Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Pädagogische Voraussetzungen und Gesundheitsprävention

Kindeswohl

(1) Kindeswohl ist der Prozess materiellen, körperlichen, psychisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens sowie Wohlergehens von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb des sie umgebenden sozialen Lebensraumes und der Sozialisationsbedingungen und im Hinblick auf die zunehmende Entwicklung einer hauptverantwortlichen, gemeinschaftlichen Persönlichkeit, beinhaltend individuelle, autonome Handlungskompetenz und Gestaltungsmöglichkeit.

(2) Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten.

(3) Einrichtungen haben sich am Kindeswohl zu orientieren.

(4) Auf junge Erwachsene sind die Bestimmungen über das Kindeswohl anzuwenden.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346