Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gruppengröße

(1) Für Einrichtungen gemäß bis 9 gelten folgende maximale Gruppengrößen:

Einrichtungen

Stationär

betreute Personen

Teilstationär

betreute Personen

Sozialpädagogische

12

10

Sozialtherapeutische

10

8

Sozialpsychiatrische

6

4

Betreutes Außenwohnen

4

-

Krisenzentren

10

-

(2) In Eltern-Kind-Einrichtungen dürfen bis zu maximal fünf Familien betreut werden.

(3) In Bedarfseinrichtungen hat sich die Gruppengröße nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls seitens der Landesregierung mit Bescheid festzulegen.

(4) Die in Abs. 1 genannten maximalen Gruppengrößen können ausschließlich zur Sicherung des Kindeswohls in besonders zu begründenden Fällen mit Zustimmung der Landesregierung überschritten werden.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346