1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
1. für stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen der vollen Erziehung herangezogen werden und
2. für teilstationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Unterstützung der Erziehung herangezogen werden.
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
