Leitung
(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.
