Dingliche Wirkung von Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
Allen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum zu erfüllen sind.
