5. Abschnitt
Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung und zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd)
Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung und zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd)
Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)