Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung und zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd)

Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)