Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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17. Abschnitt

Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes

Wahlkommission

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist die gemäß bestellte Wahlkommission berufen.

(2) Den zur Vornahme der in angeführten Wahlen in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten sind Wahlort und Wahlzeit nachweislich mitzuteilen.