Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
Die von den kandidierenden wahlwerbenden Gruppen gemäß § 140 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsendeten Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben.
