Genossenschaftsjagdgebiet
(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet ( und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes () anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
