Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet ( und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes () anzusehen.

(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.