Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Abgaben und Vordrucke

Jagdkartenabgabe

(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:

1.

Jagdkarte

 

57,40 Euro

2.

Jagdgastkarte für

 

 

 

a)

einen Tag

18,00 Euro

 

b)

einen Monat

34,90 Euro

(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.