Erlag des Pachtbetrages für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet
(1) Der Pachtbetrag für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet ( und 2) ist an den für dieses Gebiet gewählten Jagdausschuss abzuführen.
(2) Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.
