Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Hauptstück

Verwaltung der Genossenschaftsjagd

Jagdgenossenschaft

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.