Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der und 3, , , , bis 6, 8, 11 bis 13, , 100 Abs. 1 und 2 sowie und 2 mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
3. Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
