Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(2) Das Schlichtungsorgan hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt.