Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1. eine Anlage, die nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist, ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;

2. entgegen eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß betreibt;

3. Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß , die auf Grund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt;

4. die in Entscheidungen, die auf Grund des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Aufträge nicht befolgt;

5. entgegen der Behörde die Auflassung einer Anlage nicht entsprechend anzeigt;

5a. entgegen § 12a ohne die dafür erforderliche Bewilligung eine neue Anlage errichtet oder betreibt sowie eine bestehende Anlage erheblich modernisiert oder betreibt;

6. gegen die Pflichten aus , 5 und 7 und und 3 verstößt;

7. entgegen nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen;

8. entgegen der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

9. entgegen Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;

9a. entgegen die Umsetzung der im Rahmen der Inspektionen vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen unterlässt;

10. entgegen kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert;

11. entgegen und 5 keinen Sicherheitsbericht erstellt und vorlegt, einen solchen entgegen der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen nicht überprüft oder aktualisiert;

12. entgegen keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;

13. entgegen zweckdienliche Informationen nicht austauscht;

14. entgegen möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht;

15. entgegen der Behörde nicht rechtzeitig die Maßnahmen mitteilt, die sie oder er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des erster Satz zu erfüllen.

(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu verhängen.