Zugang zum internen Hinweisgebersystem
Eine juristische Person nach hat sicherzustellen, dass das von ihr eingerichtete interne Hinweisgebersystem für ihre Dienst- oder Arbeitnehmer zugänglich ist, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße, die in den Anwendungsbereich nach fallen, erlangt haben.
