Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugang zum internen Hinweisgebersystem

Eine juristische Person nach hat sicherzustellen, dass das von ihr eingerichtete interne Hinweisgebersystem für ihre Dienst- oder Arbeitnehmer zugänglich ist, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße, die in den Anwendungsbereich nach fallen, erlangt haben.