Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen
(1) Prüfberechtigte gemäß können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
