Verfahren
Die Grundverkehrsbezirkskommissionen sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen einzuberufen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Verfahren
Die Grundverkehrsbezirkskommissionen sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen einzuberufen.