Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Zwangsversteigerung

Verständigung der Grundverkehrsbehörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und zur Beschreibung der Liegenschaft gemäß zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach zu verständigen.