Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Eine Genehmigung nach ist nicht erforderlich, wenn
1. die Voraussetzungen nach , 2 und 8 vorliegen oder
2. beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit inländischen Staatsangehörigen im Sinne des gleichgestellt ist.
(2) ist sinngemäß anzuwenden.
