Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1. GVO ohne Bewilligung gemäß ausbringt oder

2. den in Bewilligungen gemäß enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder

3. den Aufträgen gemäß und 2 nicht nachkommt oder einer Anordnung gemäß nicht Folge leistet oder

4. einer Verpflichtung nach zweiter Satz, oder nicht nachkommt oder

5. GVO trotz eines Verbotes gemäß ausbringt.

(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 4 ist der Versuch strafbar.

(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.