Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn

1. die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und

2. die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind.

(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.