Verordnungsermächtigung der Landesregierung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1. die Beschreibung der Geodaten-Themen ();
2. die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten ();
3. die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk ( und 2);
4. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ();
5. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ( und 16).
