Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftungsobergrenze

(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013) aller Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der ihnen im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs. 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.

(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:

HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen oder Einzahlungen der Gemeinden an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015. Die Einnahmen oder Einzahlungen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.