Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitteilungspflicht von bestimmten Rechtsgeschäften

Folgende von der Gemeinde beabsichtigte Rechtsgeschäfte sind der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung mitzuteilen:

1. der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek mit Ausnahme von Forderungen aus Abgabenrückständen, sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;

2. der An- oder Verkauf von Forderungen;

3. die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;

4. die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung mit Ausnahme von Forderungen aus Abgabenrückständen.