Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Organe

Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sind

a) die Obfrau oder der Obmann und

b) die Verbandsversammlung.