5. Abschnitt
Erholungsurlaub
Anspruch auf Erholungsurlaub
Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Erholungsurlaub
Anspruch auf Erholungsurlaub
Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.